Führerschein mit 17

Warum fahren mit 17?

Ziel des begleiteten Fahrens ab 17 ist es, die Verkehrssicherheit junger Fahrer zu erhöhen. Junge Fahranfänger sind überdurchschnittlich häufig Hauptverursacher eines Unfalls mit Personenschaden. Gründe hierfür sind mangelnde Erfahrung und eine erhöhte Risikobereitschaft. Um diesem Faktor entgegenzuwirken, wird das begleitete Fahren ab 17 bundesweit angeboten. Die jungen Fahranfänger dürfen somit nach bestandener Prüfung ab 17 Jahren Auto fahren, allerdings muss bei jeder Fahrt eine Begleitperson anwesend sein. Diese Begleitperson muss in der Prüfbescheinigung des Fahranfängers eingetragen sein.

Vorteile

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Mäßigender Einfluss einer Begleitung – diese stammt nicht aus derselben Altersgruppe

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Zusätzliche Fahrpraxis für den Fahranfänger – die Phase des Lernens wird deutlich verlängert

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Junge Fahrer können von der Erfahrung der Begleitperson profitieren / Fragen stellen.

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Den vollwertigen Führerschein bekommt der Fahranfänger pünktlich zum 18. Geburtstag

 Antragstellung

Der Schüler kann im Rahmen des begleiteten Fahrens die Klassen B und BE erwerben. Bei der Antragstellung muss die Begleitperson(en) bereits angegeben werden.

Ausbildung

Der Schüler darf im Alter von 16 ¼ Jahren die Ausbildung der Klasse B/BE beginnen. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist für die Erteilung der Fahrerlaubnis erforderlich.

Prüfung

3 Monate vor der Vollendung des 17. Lebensjahres darf die theoretische Prüfung abgelegt werden, 1 Monat vor dem 17. Geburtstag die praktische Prüfung. Nach erfolgreich abgelegter Prüfung erhält der Schüler mit Vollendung des 17. Lebensjahres eine befristete Prüfungsbescheinigung. Diese ist im gesamten Bundesgebiet gültig, jedoch nicht im Ausland! Der junge Fahrer hat die Auflage, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur in Begleitung zu fahren. Die Klasse B schließt unter anderem die Klasse M ein; diese Klasse darf ohne Begleitung gefahren werden, weil der junge Fahrer das Mindestalter für diese Klasse bereits erreicht hat. Auch beim begleiteten Fahren beginnt unmittelbar mit Erhalt der Prüfungsbescheinigung die Probezeit.

Prüfungsbescheinigung

Die Prüfungsbescheinigung gilt als Führerschein (bis max. 3 Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres). Die Begleitpersonen sind dort ebenfalls eingetragen. Beim Fahren muss der Fahranfänger die Prüfungsbescheinigung und einen Ausweis oder Reisepass mitführen. Mit 18 Jahren erhält der junge Fahranfänger nach Antragstellung einen Kartenführerschein.BegleitpersonDer junge Fahrer muss mindestens eine Begleitperson angeben, es können aber auch mehrere sein. Es macht ohne Zweifel Sinn, mehrere Personen anzugeben, damit der Fahranfänger möglichst viel fahren kann. Als Begleitpersonen müssen nicht zwangsläufig die Eltern angegeben werden, die angegebenen Personen müssen aber folgende Anforderungen erfüllen:

•Mindestalter 30 Jahre•Mindestens 5 Jahre Fahrerlaubnis Klasse B (Verkehrserfahrenheit)

•Maximal 3 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg zum Zeitpunkt der Antragsstellung

•Weniger als 0,5 Promille Blutalkohol während der Fahrt.

Die Begleitperson hat den Status eines „Beifahrers“, nicht etwa den eines „Hilfsfahrlehrers“. Sie darf nicht in die Fahrtätigkeit eingreifen. Der junge Fahrer ist eigenverantwortlicher Fahrzeugführer.

Aufgaben der Begleitperson

•Ansprechpartner für den jungen Fahrer.

•Soll Sicherheit beim Fahren vermitteln.

•Kann vor Fahrtantritt oder noch während der Fahrt notwendige Ratschläge erteilen.

 Antragstellung

Der Schüler kann im Rahmen des begleiteten Fahrens die Klassen B und BE erwerben. Bei der Antragstellung muss die Begleitperson(en) bereits angegeben werden.

Ausbildung

Der Schüler darf im Alter von 16 ¼ Jahren die Ausbildung der Klasse B/BE beginnen. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist für die Erteilung der Fahrerlaubnis erforderlich.

Prüfung

3 Monate vor der Vollendung des 17. Lebensjahres darf die theoretische Prüfung abgelegt werden, 1 Monat vor dem 17. Geburtstag die praktische Prüfung. Nach erfolgreich abgelegter Prüfung erhält der Schüler mit Vollendung des 17. Lebensjahres eine befristete Prüfungsbescheinigung. Diese ist im gesamten Bundesgebiet gültig, jedoch nicht im Ausland! Der junge Fahrer hat die Auflage, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur in Begleitung zu fahren. Die Klasse B schließt unter anderem die Klasse M ein; diese Klasse darf ohne Begleitung gefahren werden, weil der junge Fahrer das Mindestalter für diese Klasse bereits erreicht hat. Auch beim begleiteten Fahren beginnt unmittelbar mit Erhalt der Prüfungsbescheinigung die Probezeit.

Prüfungsbescheinigung

Die Prüfungsbescheinigung gilt als Führerschein (bis max. 3 Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres). Die Begleitpersonen sind dort ebenfalls eingetragen. Beim Fahren muss der Fahranfänger die Prüfungsbescheinigung und einen Ausweis oder Reisepass mitführen. Mit 18 Jahren erhält der junge Fahranfänger nach Antragstellung einen Kartenführerschein.BegleitpersonDer junge Fahrer muss mindestens eine Begleitperson angeben, es können aber auch mehrere sein. Es macht ohne Zweifel Sinn, mehrere Personen anzugeben, damit der Fahranfänger möglichst viel fahren kann. Als Begleitpersonen müssen nicht zwangsläufig die Eltern angegeben werden, die angegebenen Personen müssen aber folgende Anforderungen erfüllen:

•Mindestalter 30 Jahre•Mindestens 5 Jahre Fahrerlaubnis Klasse B (Verkehrserfahrenheit)

•Maximal 3 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg zum Zeitpunkt der Antragsstellung

•Weniger als 0,5 Promille Blutalkohol während der Fahrt.

Die Begleitperson hat den Status eines „Beifahrers“, nicht etwa den eines „Hilfsfahrlehrers“. Sie darf nicht in die Fahrtätigkeit eingreifen. Der junge Fahrer ist eigenverantwortlicher Fahrzeugführer.

Aufgaben der Begleitperson

•Ansprechpartner für den jungen Fahrer.

•Soll Sicherheit beim Fahren vermitteln.

•Kann vor Fahrtantritt oder noch während der Fahrt notwendige Ratschläge erteilen.

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